Nach
§55 der Arbeitsstättenverordnung und nach §18
VBG 125 ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung von Flucht-
und Rettungsplänen sowie mögliche Ausnahmen.
Rettungswegpläne
dienen dem Zweck, im Falle einer Gefahr oder einer Katastrophe,
die im Gebäude befindlichen Personen darüber zu informieren,
wie sie sich in Sicherheit bringen können, bzw. wie sie sich
Verhalten müssen
Vertrauen auch Sie auf unsere langjährige
Erfahrung in der Erstellung von Flucht- undRettungsplänen.
Sollten
Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich
auch telefonisch zur Verfügung.