Flucht- und Rettungswegpläne

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Sicherheitsfachkräfte


Nach §55 der Arbeitsstättenverordnung und nach §18 VBG 125 ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie mögliche Ausnahmen.


Rettungswegpläne dienen dem Zweck, im Falle einer Gefahr oder einer Katastrophe, die im Gebäude befindlichen Personen darüber zu informieren, wie sie sich in Sicherheit bringen können, bzw. wie sie sich Verhalten müssen


Vertrauen auch Sie auf unsere langjährige Erfahrung in der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen.


Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch telefonisch zur Verfügung.




Telefon:

(0 23 24) 94 70 18

FAX:
(0 20 53) 60 31

Mobil:

(0 171) 4 91 99 61

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